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Spielraum bei Tantieme nutzen

Betrifft im besonderen Maß kleine GmbHs: Bei der Höhe des variablen Anteils der Geschäftsführerbezüge ist die alte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs offensichtlich noch das Maß aller Dinge. Das hat die letzte Umfrage zur Höhe von GmbH-Chefgehältern gezeigt. Zumindest hier orientieren sich die Spitzenmanager und ihre steuerliche Berater weiter an der ursprünglichen Vorgabe der obersten Finanzrichter. Danach sollte sich eine Jahresvergütung regelmäßig aus mindestens 75 Prozent Festgehalt und aus höchstens 25 Prozent Tantieme zusammensetzen.
Von dieser engen Vorgabe haben sich die Münchener Richter aber bereits vor längerer Zeit verabschiedet. Jetzt können Jahresbezüge durchaus auch noch dann steuerlich im zulässigen Rahmen sein, wenn sie zu mehr als 25 Prozent aus gewinnabhängigen Anteilen bestehen. Wichtig ist, dass die jährliche Vergütung insgesamt angemessen ist. Wie hoch die Tantiemen aktuell in einzelnen Umsatzgrößenklassen sind, können Sie in der aktuellen Ausgabe der BBE STEUERPRAXIS nachlesen.

Kosten für Archivierung

Ein Posten, der Unternehmern beim Jahresabschluss eine Menge Kopfschmerzen bereitet: Die Höhe von Rückstellungen für das Archivieren von Geschäftsunterlagen. Dabei geht es nicht um das eigentliche Aufbewahren von Akten, also z. B. Raummiete, Reinigung, Heizung Archivierungsmaterial.

Ein beachtlicher Kostenfaktor ergibt sich außerdem für das Bereitstellen der Daten für die digitale Betriebsprüfung. Auch diese muss der steuerpflichtige Unternehmer tragen. Dazu gehören neben den Aufwendungen für das Erstellen von Datenträgern weiterer Kosten im Zusammenhang mit den Aufbewahrungspflichten. Eine Rückstellung ist aber nur dann zu bilden, wenn keine aktivierungspflichtigen Herstellungs-/Anschaffungskosten vorliegen. Welche Positionen je nach Sachlage zu berücksichtigen sind, steht detailliert aufgelistet in der aktuellen Ausgabe der BBE STEUERPRAXIS.

 


 

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